Satzung

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Übersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
§ 4 Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen des Vereins
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Beiträge
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Organe im einzelenen
§ 13 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Ehrengericht
§ 16 Daten und Datenschutz
§ 17 Vereinseigentum
§ 18 Wahlen und Abstimmungen
§ 19 Auflösung
§ 20 Inkrafttreten
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§  1
Name und Sitz


1. Der Verein ist eine Gliederung des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V. und führt den Namen   Schützengilde Breloh e.V. - nachstehend Verein - genannt.


2. Der Verein hat seinen Sitz in  29633 Munster, OT Breloh  und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. VR 13 00 13 eingetragen.

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§  2
Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist
+ die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
+ die Förderung des Schützenbrauchtums,
+ die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
+ die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,
+ die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen und Beteiligung     an   Meisterschaften des Schießsports.

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§ 3
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.


2. Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener
leistungssteigender Mittel unterbinden.  Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung.


4. Er ist selbstlos tätig.  Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.


5. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  


6. Die Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.


7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) in Höhe von max. 500 € jährlich nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.


8. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (7) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch  nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.  Hierzu gehören
insbesondere Fahr- u. Reisekosten, Porto, Telefonkosten, usw.


10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden.    Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


11. Von der Mitgliederversammlung können per Entschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

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§ 4
Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen des Vereins


1. Der Verein ist zuständig für
+ die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf
    Vereinsebene,
+ die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem NSSV und dem
    Kreisverband vorbehalten ist,
+ die Veranstaltung von Meisterschaften auf Vereinebene sowie die Meldung von Schützen zu
    Meisterschaften überörtlicher Ebene,
+ die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens.


2. Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.


3. Die Ordnungen sind Bestandteile der Satzung.  Sie werden vom Vereinvorstand und anschließender
Abstimmung in der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.


4. Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den Kreisschützenverband zum NSSV
und DSB erwerben oder erhalten.  Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teils der
Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisschützen-
verband und im NSSV.


5. Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit dem Sportschießen und seinem Vereinsleben
zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit diese Fragen nicht der Beschlußfassung durch den
Kreisverband oder DSB und/oder NSSV vorbehalten sind.


6. Der Verein ist verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluß über ihre Auflösung unverzüglich dem
Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen.
Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzung
und Ordnungen des DSB, des NSSV und des Kreisschützenverbandes.  Die Pflicht zur Übernahme und
Befolgung des vom DSB, des NSSV und des Vereins gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart
werden.


7. Der Verein erkennt - in gegenseitigem Interesse - ein Informationsrecht der Organe des Vereins an.  
Insbesondere ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder oder beauftragten Vertreter des Vorstandes des
Kreisverbandes und/oder des NSSV an ihren Jahreshauptversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen
auf Verlangen das Wort zu erteilen.


8. Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen.

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§ 5
Geschäftsjahr


1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 6
Mitgliedschaft


1. Dem Verein gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an.


2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
a. Von natürlichen Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind
     und dem Vereinzweck verbunden sind.
b. Von Jugendlichen unter 18 Jahren, zu deren Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
     erforderlich ist.


3. Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner
Begründung.


4. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des DSB, des NSSV
und des Kreisschützenverbandes Soltau sowie das Vereinrecht des BGB an.


5. Mit dem Tag der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht.  Ferner ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen,
deren Höhe von der Jahreshauptversammlung  bzw. Mitgliederversammlung festgelegt wird.


6. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen und den Verein hervorragende
Verdienste erworben haben und durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Ehrengerichts zu Ehren-
mitgliedern ernannt worden sind.

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§ 7
Rechte der Mitglieder


1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung aus.


2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  Stimmenübertragung ist nicht zulässig.  Das Stimmrecht ruht, solange
das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat.


3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.


4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in allen mit dem Sportschießen zusammen- hängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.


5. Die Mitglieder haben das Recht, an dem vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen
teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.


6. Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.

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§ 8
Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins, des NSSV und DSB zu wahren, bei der Er-
reichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu
befolgen.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV und Kreisschützenverband gesetzte Recht zu beachten.


3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinsstrafgewalt dem DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des DSB, des NSSV und des Vereins zu beachten bzw. durchzuführen.  Die Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV, sowie des Kreisschützenverbandes an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn
das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.


5. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage in Form von Geldleistungen (max. 200 EURO) oder Sachleistungen (Handdienste max. 20 Stunden) bestimmen.
Hierzu kann die Mitgliederversammlung den Kreis der zahlungs- oder leistungspflichtigen Mitglieder
festlegen.


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§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.


2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Verein spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es durch zurechnenbares schuldhaftes Verhalten in
besonders schwerer Weise gegen seine in § 8 aufgeführten Pflichten verstößt.


4. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerer Weise gegen seine in § 8
aufgeführten Pflichten verstößt.


5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.  Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren.  Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und eine Äußerungsfrist von zwei Monaten
einzuräumen. Die Ausschlußentscheidung ist zu begründen und schriftlich per Einschreiben mit Rückschein
mitzuteilen.  Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes stehen dem Mitglied die in § 15 der Satzung genannten Rechtsschutzmöglichkeiten offen.


6. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben.
Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.


7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum DSB, des NSSV und des Vereins ergeben, verloren.  Ersatzansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

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§ 10
Beiträge


1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag abzuführen.  Monatliche, viertel-  oder halbjährliche Zahlungsweisen werden eingeräumt.  Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung  bzw. Mitgliederversammlung festgelegt.


2. Stimmrecht und Versicherungsschutz bestehen nur dann, wenn die Beiträge entrichtet sind.

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§ 11
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 Abs. 1


2. Der erweiterte Vorstand gem. § 12 Abs. 2


3. Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) gem. § 13


4. Die Kassenprüfer gem. § 14


5. Das Ehrengericht gem. § 15

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§ 12
Organe im einzelenen


1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:


a.   der 1. Gildeherr,
b.   der 2. Gildherr,
c. der Schatzmeister und
d. der Schriftführer.


2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:


a.   der stellvertretende Schatzmeister,
b.   der stellvertretende Schriftführer,
c.   der Schießsportleiter,
d.   der Jugendleiter,
e.   die Leiterin der Damengruppe,
f.    der Leiter Festausschuß,
g.   der Leiter Bauausschuß,
h.   der Pressewart
i.   der Kommandeur,
j.   der Korpsführer,
k. der Polizeioffizier,
l.   die Zugführer (1. und 2. Zug und Führer der Gewehrgruppe),
m. der Offizier für besondere Aufgaben,
n. der Vorsitzende des Ehrengerichts,
o. der Chronist     sowie
p. die Vertreter der Ziffer 2 c. bis h.


3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Gildeherr
und der 2. Gildeherr, jeder von ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt.
Von der Vertretungsberechtigung darf der 2. Gildeherr im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der
1. Gildeherr verhindert ist.


4. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Gildeherrn, im Verhinderungsfall vom 2. Gildeherrn, einberufen.
Die Sitzungen sollen in der Regel monatlich stattfinden. Eine Tagesordnung ist bekanntzugeben.


5. Bei Beschlußfassungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Gildeherrn entscheidend.


6. Die Mitglieder des Vorstandes und vom 1. Gildeherrn beauftragte Mitglieder können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.  Ihnen ist auf Wunsch zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.


7. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren,  der erweiterte Vorstand für die Dauer von 3 (drei) Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt.

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§ 13
Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)


1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.


2. Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a.   den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 12 Ziffer 1,
b.   den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gem. § 12 Ziffer 2,
c.   den Mitgliedern gem. § 7 Ziffer 1.


3. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a.   Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b.   Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages,
c.   Entlastung des Vorstandes,
d.   Wahl des Vorstandes gem. § 12 Ziffer 6,
e.   Wahl der Kassenprüfer gem. § 14 Ziffer 3,
f.   Wahl des Vorsitzendes des Ehrengerichts § 15 Ziffer 1,
g.   Festsetzung des Vereinsbeitrages gem. § 10 Ziffer 1,
h.   Satzungsänderungen,
i.   Auflösung des Vereins.


4. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des Monat Februar des Geschäftsjahres zusammentreten.
Sie wird vom 1. Gildeherrn, bei dessen Verhinderung vom 2. Gildeherrn, mindestens vier Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.


5. Der 1. Gildeherr oder sein Vertreter leiten die Jahreshauptversammlung.


6. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)  muß einberufen werden, wenn der Vorstand oder der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder gem. § 7 Ziffer 1 diese beantragen.  Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.  In der Ladung ist  die Tagesordnung der   Mitgliederversammlung anzugeben.


7. Anträge zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet der Vorstand.


8. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden.   Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.  Satzungsänderungen bedürfen der       2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


9. Jedes volljährige Mitglied besitzt das Stimmrecht.  Wählbar sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr voll-
endet haben.


10. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen besitzen gleiche Wertigkeit wie Beschlüsse derJahreshaupt- versammlung.


11. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung sowie der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift ggf. nach Tonträgeraufnahmen anzufertigen, die den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt  und in der nächsten Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt wird.  Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

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§ 14
Kassenprüfer


1. Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlußgemäße Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen.


2. Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.


3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Jahreshauptversammlung auf  2 (zwei) Jahre gewählt.


4. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.


5. Über die durchgeführten Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Vorstand und dem
Schatzmeister Entlastung erteilt werden kann.

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§ 15
Ehrengericht


1. Das Ehrengericht des Vereins besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern.  Sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.


2. Der Vorsitzende des Ehrengerichts wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von  3 (drei) Jahren gewählt.  Er darf nicht dem Vorstand angehören.


3. Die Beisitzer des Ehrengerichts treten nur im Bedarfsfall zusammen und werden je zur Hälfte vom Vorstand und dem/der Betroffenen bzw. Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung bestellt.


4. Das Ehrengericht wird vom Vorsitzenden einberufen.  Es ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung oder der Vorstand verlangt.


5. Die Entscheidungen des Ehrengerichts dürfen dem Vereinsrecht, der Satzung und den Ordnungen nicht entgegenstehen.  Sie werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind unanfechtbar.

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§ 16
Daten und Datenschutz


1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978.


2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a.   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b.   Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c.   Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren      Unrichtigkeit kurzfristig feststellen läßt,
d.   Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.


3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.  Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.


4. Der Vorstand beruft einen Datenschutzbeauftragten.  Dieser muß das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen.


5. Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Verein.  Er hat über seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.


6. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden.  Dieser hat die Pflicht, den Bedenken
nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten.  Der Bericht ist per
Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

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§ 17
Vereinseigentum


Alle Anschaffungen des Vereins bilden das Vereinseigentum.  Über die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

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§ 18
Wahlen und Abstimmungen


1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche Jahreshauptversammlung  und Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.


2. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


3. Die Wahl des 1. und des 2. Gildeherrn ist auf Antrag schriftlich und geheim durchzuführen.  Alle übrigen
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.  Auf Antrag 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten
muß eine Wahl schriftlich erfolgen.


4. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und es besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung,
dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern.


5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind in § 13 Ziffer 9 geregelt.


6. Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder kommissarisch Vorstandsmitglieder zu
berufen, deren Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtsdauer erfolgen muß.

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§ 19
Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützengilde Breloh e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Munster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

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§ 20
Inkrafttreten


Mit der Annahme und Eintragung der Satzung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom           
20. Februar 1998 außer Kraft.





29633 Munster, den  19. Februar 2010










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ManfredOssig                     UweKlein                             AndreasWedell                             RitaSchreiber
1.Gildeherr                       2.Gildeherr                            Schatzmeister                             Schriftführerin

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