1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. der 1. Gildeherr,
b. der 2. Gildherr,
c. der Schatzmeister und
d. der Schriftführer.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. der stellvertretende Schatzmeister,
b. der stellvertretende Schriftführer,
c. der Schießsportleiter,
d. der Jugendleiter,
e. die Leiterin der Damengruppe,
f. der Leiter Festausschuß,
g. der Leiter Bauausschuß,
h. der Pressewart
i. der Kommandeur,
j. der Korpsführer,
k. der Polizeioffizier,
l. die Zugführer (1. und 2. Zug und Führer der Gewehrgruppe),
m. der Offizier für besondere Aufgaben,
n. der Vorsitzende des Ehrengerichts,
o. der Chronist sowie
p. die Vertreter der Ziffer 2 c. bis h.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Gildeherr
und der 2. Gildeherr, jeder von ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt.
Von der Vertretungsberechtigung darf der 2. Gildeherr im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der
1. Gildeherr verhindert ist.
4. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Gildeherrn, im Verhinderungsfall vom 2. Gildeherrn, einberufen.
Die Sitzungen sollen in der Regel monatlich stattfinden. Eine Tagesordnung ist bekanntzugeben.
5. Bei Beschlußfassungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Gildeherrn entscheidend.
6. Die Mitglieder des Vorstandes und vom 1. Gildeherrn beauftragte Mitglieder können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.
7. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren, der erweiterte Vorstand für die Dauer von 3 (drei) Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt.